Allgemeine Geschäftsbedingungen für Schadenaufnahme, Leckageortung, Trocknung, Sanierung, Wiederherstellung und ergänzende Gebäudedienstleistungen
Stand: [Monat/Jahr nach anwaltlicher Freigabe]
1. Anbieter, Geltungsbereich und Vertragssprache
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der NIRUS GmbH, [vollständige Anschrift], vertreten durch den Geschäftsführer Richard Surin, nachfolgend „NIRUS“, und ihren Auftraggebern über Schadenaufnahme, Leckageortung, Trocknung, Sanierungs-, Reinigungs-, Rückbau-, Wiederherstellungs- und damit zusammenhängende Leistungen.
Sie gelten gegenüber Verbrauchern, Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher ist, wer den Vertrag überwiegend zu privaten Zwecken schließt. Unternehmer ist, wer bei Vertragsschluss in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn NIRUS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Vertragssprache ist Deutsch.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die VOB/B wird nur Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich vereinbart und dem Auftraggeber vor Vertragsschluss vollständig zur Verfügung gestellt wurde.
2. Angebote, Vertragsschluss und Unterlagen
Angebote von NIRUS gelten für den darin genannten Zeitraum. Fehlt eine Angabe, kann NIRUS das Angebot bis zur Annahme widerrufen. Gegenüber Verbrauchern werden Preisangaben als Bruttopreise, gegenüber Unternehmern als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist.
Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, durch eine Auftragsbestätigung oder durch die eindeutige Beauftragung einer Sofortmaßnahme zustande. Eine unverbindliche Schadenmeldung über die Website begründet noch keinen kostenpflichtigen Vertrag.
Pläne, Fotos, Berechnungen, Angebote und sonstige Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von NIRUS. Sie dürfen ohne Zustimmung nicht für andere Ausführungen oder durch Dritte verwendet werden; gesetzliche Vorlagepflichten gegenüber Versicherern, Sachverständigen oder Behörden bleiben unberührt.
3. Leistungsumfang und Leistungsart
Maßgeblich ist die im Angebot, Auftrag oder Leistungsnachweis beschriebene Leistung. Nicht ausdrücklich beauftragte Leistungen sind nicht geschuldet.
Leckageortung, Feuchtemessung, Schadenaufnahme, Beratung und Trocknungsüberwachung sind diagnostische beziehungsweise dienstvertragliche Leistungen, soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart ist. Reparatur-, Rückbau-, Sanierungs- und Wiederherstellungsarbeiten sind Werkleistungen, soweit sie auf einen bestimmten Erfolg gerichtet sind.
NIRUS schuldet keine versicherungsrechtliche Beratung und keine Zusage über Deckung, Regulierung oder Erstattung durch einen Versicherer.
4. Sofort- und Schadenminderungsmaßnahmen
Bei akuten Schäden kann der Auftraggeber NIRUS mit notwendigen Sofortmaßnahmen beauftragen, bevor der vollständige Sanierungsumfang feststeht. Solche Leistungen werden nach Zeit-, Material-, Geräte-, Entsorgungs- und Fremdleistungsaufwand zu den vereinbarten beziehungsweise mitgeteilten Sätzen abgerechnet.
Sofortmaßnahmen dienen der Begrenzung weiterer Schäden und ersetzen weder eine vollständige Ursachenklärung noch eine Sanierungsfreigabe. NIRUS dokumentiert den erkennbaren Zustand und die ausgeführten Maßnahmen im zumutbaren Umfang.
Besteht Gefahr für Personen, Gebäude oder Versorgungseinrichtungen, sind vorrangig Feuerwehr, Polizei, Netzbetreiber oder andere zuständige Stellen zu verständigen. NIRUS übernimmt keine hoheitlichen Sicherungsaufgaben.
5. Preise, Kostenvoranschläge und Abrechnung nach Aufwand
Festpreise gelten nur, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Im Übrigen sind Kostenansätze und Kostenvoranschläge unverbindliche Schätzungen auf Grundlage des bei Erstellung erkennbaren Zustands.
Bei Abrechnung nach Aufwand werden tatsächlich geleistete Arbeitszeiten, An- und Abfahrten, Material, Geräte, Messungen, Entsorgung, Fremdleistungen und vereinbarte Zuschläge berechnet. Rüst-, Lade-, Beschaffungs-, Dokumentations- und Koordinationszeiten werden berechnet, soweit sie zur Leistungserbringung erforderlich und vereinbart beziehungsweise in der Preisgrundlage ausgewiesen sind.
Wird eine erhebliche Überschreitung eines Kostenvoranschlags absehbar, informiert NIRUS den Auftraggeber. Eine vorherige Freigabe ist entbehrlich, soweit unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr weiterer erheblicher Schäden erforderlich sind und der Auftraggeber nicht rechtzeitig erreichbar ist; Umfang und Grund werden dokumentiert.
Fremdleistungen werden zu den vereinbarten Preisen oder gegen Nachweis einschließlich eines im Angebot ausgewiesenen Koordinations- beziehungsweise Regiezuschlags abgerechnet.
6. Änderungen, Nachträge und nicht erkennbare Umstände
Änderungen des Leistungsumfangs sollen in Textform vereinbart werden. Mündliche Anordnungen auf der Baustelle werden dokumentiert und dem Auftraggeber zur Bestätigung übermittelt.
Nicht erkennbare Leitungsführungen, verdeckte Schäden, durchnässte Schichten, Hohlräume, fehlende Abdichtungen, nicht tragfähige Untergründe, Schadstoffe, zusätzliche Trocknungsbereiche oder behördliche Auflagen können zusätzliche Leistungen erforderlich machen. Diese werden nach Freigabe oder – bei unaufschiebbarer Schadenminderung – nach dokumentiertem Aufwand berechnet.
Leistungen, die nach Öffnung eines Bauteils technisch zwingend erforderlich werden, gelten nicht allein deshalb als im ursprünglichen Preis enthalten, sofern sie dort nicht beschrieben oder bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar waren.
7. Versicherungen, Hausverwaltungen und Zahlung durch Dritte
NIRUS unterstützt auf Wunsch bei der technischen Dokumentation und Kommunikation mit Versicherern, Hausverwaltungen, Sachverständigen oder Schadensteuerern. Eine Prüfung oder Zusage des Versicherungsschutzes ist damit nicht verbunden.
Auftraggeber und Zahlungspflichtiger bleibt die Person oder Stelle, die NIRUS beauftragt, solange nicht ein Versicherer, eine Hausverwaltung oder ein anderer Dritter selbst den Auftrag in Textform erteilt oder eine verbindliche Kostenübernahme erklärt.
Eine Abtretung von Erstattungsansprüchen an NIRUS ändert die Zahlungspflicht des Auftraggebers nicht, soweit der Dritte die Zahlung ganz oder teilweise ablehnt. Eingehende Zahlungen werden auf die Forderung angerechnet.
Der Auftraggeber stellt NIRUS die für Kommunikation und Abrechnung erforderlichen Vollmachten, Schaden- und Vertragsdaten rechtmäßig zur Verfügung.
8. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber gewährt rechtzeitig Zugang zu Schadenort, Technikräumen, Wohnungen und betroffenen Bauteilen und sorgt für erforderliche Zustimmungen von Eigentümern, Mietern oder sonstigen Berechtigten.
Er informiert NIRUS über bekannte Gefahren, Schadstoffe, statische Risiken, verdeckte Leitungen, behördliche Sperren, Denkmalschutz, besondere Oberflächen und sonstige Umstände, die für die Ausführung relevant sind.
Soweit nicht anders vereinbart, stellt der Auftraggeber geeignete Strom- und Wasseranschlüsse sowie Zugangsmöglichkeiten bereit und entfernt beziehungsweise sichert Wertgegenstände, empfindliches Inventar und persönliche Unterlagen.
Verzögerungen, Mehraufwand und nutzlos aufgewendete Zeiten, die aus fehlender Mitwirkung oder nicht gewährtem Zugang entstehen, können nach den vereinbarten Sätzen berechnet werden.
9. Trocknungsgeräte, Energie und Kontrolltermine
Trocknungs-, Lüftungs-, Heiz- und Messgeräte bleiben Eigentum von NIRUS beziehungsweise des Vermieters. Sie dürfen nicht ohne Zustimmung ausgeschaltet, umgestellt, geöffnet, abgedeckt oder anderweitig verändert werden.
Der Auftraggeber ermöglicht Kontroll-, Wartungs- und Abholtermine. Veränderungen, Störungen oder Beschädigungen sind NIRUS unverzüglich mitzuteilen.
Strom- und gegebenenfalls Wasserkosten für den Betrieb der Geräte trägt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. Auf Wunsch werden Gerätedaten beziehungsweise Zählerstände dokumentiert, soweit technisch möglich.
Unterbrechungen, fehlender Zugang oder Bedienfehler können die Trocknungsdauer verlängern und zusätzliche Anfahrten, Messungen oder Gerätemieten verursachen.
10. Leckageortung und Messtechnik
NIRUS wählt die Ortungs- und Messverfahren nach Schadenbild, Zugänglichkeit und technischem Ermessen. Mehrere Verfahren oder Bauteilöffnungen können erforderlich sein.
Ein bestimmtes Ortungsergebnis oder eine vollständig zerstörungsfreie Lokalisierung wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Wird eine Leckage trotz fachgerechter Anwendung geeigneter Verfahren nicht gefunden, sind die bis dahin ordnungsgemäß erbrachten Leistungen zu vergüten.
Notwendige Öffnungen werden möglichst begrenzt ausgeführt. Die Wiederherstellung geöffneter Flächen ist nur enthalten, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde.
11. Brand-, Schimmel- und Schadstoffschäden
Arbeiten an Brandstellen beginnen erst nach erforderlicher Freigabe durch zuständige Behörden beziehungsweise Verfügungsberechtigte.
Bei Verdacht auf Asbest, künstliche Mineralfasern, PAK, PCB, mikrobiologische Kontaminationen oder andere Gefahrstoffe darf NIRUS die Arbeiten bis zur Klärung unterbrechen. Probenahme, Laboranalyse, Abschottung, Spezialreinigung und Entsorgung sind zusätzliche Leistungen, sofern nicht ausdrücklich enthalten.
Spezialarbeiten werden nur durch entsprechend qualifizierte eigene Beschäftigte oder Fachunternehmen ausgeführt. Termine verschieben sich angemessen, wenn Analysen, Genehmigungen oder Schutzmaßnahmen erforderlich werden.
12. Graffitientfernung und Oberflächenreinigung
Vor der Graffitientfernung kann NIRUS eine Probefläche anlegen. Der Auftraggeber stimmt dem gewählten Verfahren nach Möglichkeit auf Grundlage dieser Probefläche zu.
Bei saugenden, verwitterten, beschichteten oder vorgeschädigten Untergründen können Restschatten, Farbton-, Glanz- oder Strukturunterschiede sowie sichtbar bleibende Vorschäden auftreten. Dies stellt keinen Mangel dar, soweit das Verfahren fachgerecht und entsprechend der vereinbarten Probefläche ausgeführt wurde.
Eine vollständige rückstandsfreie Entfernung oder unveränderte Oberfläche wird nur bei ausdrücklicher Garantie geschuldet. Nachbeschichtung, farbliche Angleichung und Graffitischutzsysteme sind gesondert zu vereinbaren.
Der Auftraggeber informiert NIRUS über Denkmalschutz, besondere Beschichtungen, Fassadensysteme oder bekannte Unverträglichkeiten.
13. Nachunternehmen und Fachpartner
NIRUS darf geeignete Nachunternehmen und Fachpartner einsetzen, sofern nicht ausnahmsweise eine persönliche Eigenleistung ausdrücklich vereinbart wurde. NIRUS bleibt für die von ihr geschuldete Gesamtleistung verantwortlich.
Werden Fachunternehmen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers unmittelbar von diesem beauftragt, bestehen die jeweiligen Vertragsbeziehungen ausschließlich zwischen Auftraggeber und Fachunternehmen.
14. Termine, Verzögerungen und höhere Gewalt
Ausführungszeiten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Trocknungszeiten und Sanierungsabläufe können von Messwerten, Freigaben, Lieferzeiten, Zugängen, Schadstoffbefunden und Leistungen Dritter abhängen.
Bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, unvorhersehbaren Lieferengpässen, Streik, Ausfall von Versorgungsleistungen oder sonstigen nicht von NIRUS zu vertretenden Umständen verlängern sich Fristen angemessen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
15. Abnahme und Teilabnahme
Soweit Werkleistungen erbracht werden, gelten die gesetzlichen Abnahmevorschriften. NIRUS kann die Abnahme in sich abgeschlossener, selbständig nutzbarer Leistungsteile verlangen, wenn dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden dokumentiert und innerhalb angemessener Frist nachgebessert.
Mess-, Trocknungs-, Ortungs- und Dokumentationsleistungen werden mit Übergabe des jeweiligen Berichts beziehungsweise Abschluss des vereinbarten Einsatzes abgerechnet.
16. Abschlagszahlungen, Rechnungen und Verzug
NIRUS kann angemessene Voraus- und Abschlagszahlungen verlangen, wenn dies im Angebot vereinbart ist oder dem Wert der bereits erbrachten Leistungen und angelieferten Materialien entspricht.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug fällig, soweit im Angebot keine andere Frist vereinbart ist.
Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Rechte. NIRUS kann weitere Leistungen bei fälligen, unbestrittenen Zahlungsrückständen nach angemessener Ankündigung aussetzen, soweit dies nicht zu einer unvertretbaren Gefahrenerhöhung führt.
17. Eigentumsvorbehalt und Geräte
Gelieferte, noch nicht wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes gewordene Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von NIRUS.
Miet- und Trocknungsgeräte bleiben jederzeit Eigentum von NIRUS beziehungsweise des Vermieters. Der Auftraggeber schützt sie vor Verlust, unbefugter Nutzung und Beschädigung.
18. Mängelrechte und optische Abweichungen
Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte. NIRUS ist zunächst Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Bei Teilreparaturen und Teilsanierungen können aufgrund von Alterung, UV-Einwirkung, Materialchargen, Untergrund, vorhandenen Beschichtungen oder handwerklichen Übergängen Farb-, Glanz- und Strukturunterschiede entstehen. Sie stellen keinen Mangel dar, wenn eine vollständige optische Angleichung nicht vereinbart war und die Ausführung fachgerecht ist.
Wartungs- und Verschleißteile sowie Schäden durch Fehlbedienung, Eingriffe Dritter, unterlassene Wartung oder Missachtung von Einweisungen unterliegen nicht der Mängelhaftung, soweit NIRUS diese Umstände nicht zu vertreten hat.
19. Haftung
NIRUS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.
20. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Verbraucher dürfen darüber hinaus mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen.
Zurückbehaltungsrechte können nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden; zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
21. Widerrufsrecht von Verbrauchern
Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. NIRUS stellt die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular gesondert zur Verfügung.
Soll NIRUS auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, ist eine gesonderte Erklärung zum vorzeitigen Leistungsbeginn erforderlich. Im Widerrufsfall kann Wertersatz für ordnungsgemäß erbrachte Leistungen geschuldet sein.
22. Datenschutz, Fotos und Dokumentation
Personenbezogene Daten werden nach der gesonderten Datenschutzerklärung verarbeitet. NIRUS darf für Vertragserfüllung, Beweissicherung, Messprotokolle und Kommunikation mit berechtigt benannten Beteiligten erforderliche Fotos und Dokumentationen erstellen und verwenden.
Eine Veröffentlichung von Vorher-Nachher-Fotos, Objektangaben, Bewertungen oder personenbezogenen Informationen zu Werbezwecken erfolgt nur auf Grundlage einer gesonderten Einwilligung beziehungsweise einer anderen tragfähigen Rechtsgrundlage.
23. Verbraucherstreitbeilegung, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
NIRUS ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, soweit keine gesetzliche Verpflichtung im Einzelfall besteht. Dieser Hinweis ist auch auf der Website und zusammen mit den AGB bereitzustellen.
Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Gerichtsstand Hannover. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
